Fortschreibung des Lärmaktionsplans

Veröffentlichung im Internet und Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 47 d Abs. 3 BImSchG

Der Gemeinderat der Stadt Ostfildern hat in seiner öffentlichen Sitzung am 05.02.2025 beschlossen, die im Rahmen der 3. Runde der Lärmaktionsplanung gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) eingegangenen Stellungnahmen zur Kenntnis zu nehmen, die Planinhalte entsprechend der Lärmkartierung 2022 zu überarbeiten sowie den in der Lärmkartierung enthaltenen Planfall 4 der weiteren Lärmaktionsplanung (4. Runde) zugrunde zu legen.

Ebenso hat der Gemeinderat in dieser Sitzung beschlossen, den Entwurf des Lärmaktionsplans erneut im Internet zu veröffentlichen sowie die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 47 d Abs. 3 BImSchG und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 47 d Abs. 6 i.V.m. § 47 Abs. 6 BImSchG durchzuführen. Die Öffentlichkeit soll so die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung der Aktionspläne mitzuwirken.

Der Planentwurf wird von einschließlich 24.03.2025 bis zum 25.04.2025 während der allgemeinen Sprechzeiten beim Fachbereich 3 / Planung der Stadt Ostfildern im Rathaus Ruit, Otto-Vatter-Str. 12, Erdgeschoss, öffentlich ausgelegt. Der Planentwurf kann während dem genannten Zeitraum auch im Internet auf der Homepage https://planung.ostfildern.de abgerufen werden.

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch an Frau Menge, E-Mail-Adresse: f.menge@ostfildern.de oder über das Beteiligungsportal der Stadt Ostfildern übermittelt werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen aber auch auf anderem Wege (z.B. schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) bei der Stadt abgegeben werden.

Erläuterung zum Lärmaktionsplan:

Anlass für die Lärmaktionsplanung ist das Vorliegen der Ergebnisse der Lärmkartierung 2022 (4. Runde) für Hauptverkehrsstraßen durch die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW).

Da zwischenzeitlich aktuellere Kartengrundlagen zur Verfügung stehen und eine neue Berechnungsmethodik verbindlich wurde, wird die bisher nicht abgeschlossene 3. Runde der Lärmaktionsplanung hierbei übersprungen. Im Vergleich zur 3. Runde hat sich die Lärmbelastung nochmals erhöht.

Rechtsgrundlage und Auslöser der Kartierung ist die EU-Richtlinie 2002/49/EG (Umgebungslärmrichtlinie), welche im Bundes-Immissionsschutzgesetz (§ 47a-f BImSchG) sowie in der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) in deutsches Recht umgesetzt wurde. Für die Städte und Gemeinden erwächst nach europäischer Rechtssetzung die Verpflichtung zur Aufstellung des Lärmaktionsplanes (§ 47d BImSchG).

Aufgabe von Lärmminderungsplänen ist es, bei vorhandenen oder zu erwartenden Einwirkungen verschiedenartiger Lärmquellen, ein Programm zur systematischen Verminderung der Lärmbelastung der Bevölkerung zu erstellen und eine koordinierte Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Von der EU sind die Berechnungsverfahren für die Lärmkartierung vorgegeben, auch die Lärmkarten werden nach einheitlichen Vorgaben auf Grundlage dieser Berechnungsvorschriften erstellt.


Sachbearbeiter:
Herr Scharbau
D.Scharbau@Ostfildern.de