Aufstellung Bebauungsplan "Nördlich der Kaiserstraße, Teil 5", Gemarkung Nellingen

Aufstellung eines Bebauungsplans mit örtlichen Bauvorschriften und frühzeitige Beteiligung

Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Bebauungsplan „Nördlich der Kaiserstraße, Teil 5“, Gemarkung Nellingen / Satzung über örtliche Bauvorschriften im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nördlich der Kaiserstraße, Teil 5“

Der Gemeinderat der Stadt Ostfildern hat am 24.07.2024 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) beschlossen, für den Bereich „Nördlich der Kaiserstraße, Teil 5“, Gemarkung Nellingen, einen Bebauungsplan und eine Satzung über örtliche Bauvorschriften im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nördlich der Kaiserstraße, Teil 5“ aufzustellen.

In gleicher Sitzung hat der Gemeinderat der Stadt Ostfildern beschlossen, den Bebauungsplanentwurf „Nördlich der Kaiserstraße, Teil 5“ mit Begründung vom 17.05.2024 sowie den Entwurf der Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplans mit Begründung vom 17.05.2024 zum Zwecke der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Internet zu veröffentlichen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Planung zu beteiligen.

Die Grenzen des vorgesehenen Geltungsbereiches des Bebauungsplans sind in dem abgebildeten Kartenausschnitt dargestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Fachbereichs 3 / Planung der Stadt Ostfildern vom 17.05.2024.

Nördlich der Kaiser_T5_Geltungsbereich

Der Bebauungsplanentwurf vom 17.05.2024 mit Begründung vom 17.05.2024 und der Entwurf der Satzung über örtliche Bauvorschriften vom 17.05.2024 mit Begründung vom 17.05.2024 sind im Internet auf der Homepage https://planung.ostfildern.de während der Dauer der nachfolgenden Frist vom 05.08.2024 bis einschließlich 13.09.2024 veröffentlicht.

Innerhalb dieser Veröffentlichungsfrist werden die oben genannten Unterlagen zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet während der allgemeinen Sprechzeiten beim Fachbereich 3 / Planung der Stadt Ostfildern im Rathaus Ruit, Otto-Vatter-Straße 12, Erdgeschoss, öffentlich ausgelegt.

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden.

Die Stellungnahmen sollten elektronisch an Frau Menge (E-Mail: f.menge@ostfildern.de) oder über das Beteiligungsportal der Stadt Ostfildern übermittelt werden. Bei Bedarf können Stellungnahmen aber auch auf anderem Wege (z.B. schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) bei der Stadt abgegeben werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung wird zusätzlich in das Internet unter obiger Internetadresse eingestellt.

Die veröffentlichten Unterlagen und der Inhalt dieser Bekanntmachung sind auch über das zentrale Internetportal des Landes Baden-Württemberg zugänglich.

Kurzfassung der Begründung

Für das Plangebiet gibt es lediglich einen einfachen Bebauungsplan „Nördlich der Kaiserstraße“, der nachrichtlich eine straßenseitige „Baulinie vom 2. XII. 1905“ beinhaltet. Die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens beurteilt sich somit gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach den Festsetzungen dieses einfachen Bebauungsplans unter Berücksichtigung der Baulinie und „im Übrigen“ nach § 34 Abs. 1 BauGB.

Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart in einem aktuellen Verwaltungsrechtsverfahren kam einer Baulinie damaligen Rechts zusätzlich die sogenannte „Tiefenwirkung“ zu, das heißt, sie hatte zur Folge, dass ein Grundstück grundsätzlich bis zu einer Tiefe von 50 m – gemessen ab der Baulinie – als innerhalb des Ortsbauplans gelegen und damit als grundsätzlich bebaubar galt.

Damit haben im vorliegenden Fall (wie in benachbarten Planbereichen) die Baulinien des Straßengevierts einerseits die Wirkung einer vorderen (straßenseitigen) Baugrenze heutigen Rechts, während die rückwärtigen Bebauungsbegrenzungen aufgrund der vorliegenden geringen Blocktiefen von Ø 95 – 115 m in den Blockinnenbereichen entweder sehr nahe beieinanderlägen oder sich in Teilen sogar überlappen würden. Es handelt sich also gewissermaßen um „Baufenster“, die jeweils nahezu den gesamten Block umfassen.

Die Konsequenz daraus ist, dass Bauvorhaben - eine funktionierende Grundstückserschließung vorausgesetzt - in den Blockinnenbereichen nicht rechtswirksam ausgeschlossen werden können.

Damit wären die als städtebauliche Qualität und nicht zuletzt für die Ökologie und das Stadtklima bedeutsamen grünen Blockinnenbereiche langfristig nicht zu halten. Dem soll durch dauerhafte Sicherung der Bereiche als private Grünflächen planerisch entgegengesteuert werden, bei gleichzeitiger Ermöglichung moderater Nachverdichtung entlang der Erschließungsstraßen.

 

Sachbearbeiter:
Herr Rauscher
t.rauscher@ostfildern.de